Reit- und Fahrverein Weisenheim am Sand e.V.

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Weisenheim am Sand e.V. mit dem Sitz in Weisenheim am Sand ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Ludwigshafen eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und durch den Pferdesportverband Pfalz Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Rheinland-Pfalz und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein bezweckt:
– die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO);
– die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO);
– die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO)
– die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 (2); Nr. 4 AO)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Gesundheitsförderung, sportliche Betätigung und Lebensfreude aller Menschen,
    insbesondere der Jugend, durch Reiten, einschließlich therapeutischem Reiten und dem Ausreiten sowie Fahren und Voltigieren;
  2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
  3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen sowie die Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;
  4. die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder;
  5. Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern;
  6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Landschaftsschäden;
  7. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Pferdesportverband Pfalz;
  8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;
  9. die Erhaltung des Pferdes und des Pferdesports, insbesondere des Reit- und Fahrsportes, als Kulturgut;
  10. Sensibilisieren für Fragen des Tierschutzes in seinen vielfältigen Erscheinungsformen, insbesondere durch Aufklärung über die richtige und artgerechte Haltung, Fütterung sowie den tiergerechten Umgang mit Pferden als Partner in Sport und Freizeit und Ausbildung hierin;
  11. die Aufklärung über den Reit- und Pferdesport, die Bezüge zu Natur- und Umweltschutz, insbesondere der Tierhaltung als Bestandteil von Landschaftspflege und Teil der Nährstoffkreisläufe;
  12. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich;
  13. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Pferdesportverbandes Pfalz, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
  5. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 4a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
    1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
    1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

  2. Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4b Verpflichtung gegenüber anderen Personen

  1. Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.
  2. Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen kann, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.
  3. Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in Abs. 1 genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einer Geldbuße, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit Ausschluss aus dem Verein belegt werden.
  4. Mit einem Verbot für die Ausübung von Ämtern im Verein, mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,– oder einem Verweis kann bestraft werden, werden im Verein geltenden Ethikcode im Hinblick auf die Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie anderen Vereinsmitgliedern in einer Weise missachtet, die geeignet ist, die betroffene(n) Person(en) in seiner/ihrer Selbstbestimmung spürbar zu beinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.
  5. Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs. 1 bis 3 begangen hat, kann das zuständige Vereinsorgan vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten treffen, es kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Verfügung durch besonderen Beschluss des Vereinsorgans verlängert werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung. Sie kann außerdem durch Austritt oder Ausschluss beendet werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Tatbestände, die zum Ausschluss berechtigen, sind in § 13 Abs. 5 geregelt. Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Geschäftsjahr, Beiträge und Arbeitsstunden

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden, ersatzweise Geldzahlungen, zu leisten.
    Zur Pflege und Instandhaltung der Reitanlage des Vereins und zur finanziellen Unterstützung des Vereines müssen Arbeiten verrichtet werden, die von Vorstandsmitgliedern nicht alleine bewältigt werden können. Es ist deshalb erforderlich, die aktiven Vereinsmitglieder (die die Anlage regelmäßig nutzen) zu Arbeitsleistungen heranzuziehen und nicht erbrachte Arbeitsleistungen mit einer Arbeitsgebühr zu belegen.
    Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, die Staffelung, die betroffenen Personenkreise sowie die Höhe der ersatzweisen Arbeitsgebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden werden vom Vorstand mit ⅔ Mehrheit beschlossen und bis zum 01.11.für das Folgejahr bekannt gegeben. Eine Änderung um mehr als 15% im Vergleich zum Vorjahr bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    Die geleisteten Arbeitsstunden werden durch die Mitglieder auf Arbeitskarten festgehalten. Die Arbeitsstunden sind umgehend nach Ausführung durch ein Mitglied des Vorstandes gegenzeichnen zu lassen.
    Die Abbuchung der nicht geleisteten Arbeitsstunden erfolgt jeweils zum Beginn des Folgejahres.
    Wer keine Arbeitsstunden ableistet und keine Ausgleichszahlung leistet, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Beiträge sind im Voraus zu leisten. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise durch den Vorstand bestimmt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Es findet einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform, innerorts im Amtsblatt. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Jugendliche unter 18 Jahre und Kinder haben kein Stimmrecht. Sie wählen aus ihren Reihen einen Jugendsprecher, der die Verbindung zum Jugendwart pflegt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  9. Die Mitgliederversammlung kann nur in Ausnahmesituationen auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  • die Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung.
  • Beschwerden nach §5 Abs. 3

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. 

§ 10 Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an:

    – der Vorsitzende,
    – der stellvertretende Vorsitzende,
    – der Jugendwart
    – der Schriftführer
    – der Kassenwart
    – der Wirtschaftswart
    – der Anlagenwart
    – der Sportwart
    – der Beauftragte für Freizeit- und Breitensport
    – der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.

§12 Fachbeiräte

  1. zur fachkundigen Unterstützung verschiedener Aufgabenbereiche werden Fachbeiräte gebildet:

    1.1. Anlagenbeirat
    1.2. Wirtschaftsbeirat

    Weitere Beiräte können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.

    Die Beiräte bestehen aus mindestens 3 fachkundigen Vereinsmitgliedern, die von der Vorstandschaft berufen werden.

    Vorsitzender des Fachbeirats ist das für diesen Geschäftsbereich zuständige
    Vorstandsmitglied.

  2. Die Fachbeiräte tagen nach Bedarf. Sie werden von ihren Vorsitzenden, deren Stellvertreter oder dem Vereinsvorsitzenden einberufen.

    Die Beschlüsse der Beiräte gelten als Vorlage an den Vorstand.

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.
  3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen erhobener Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  4. Er darf folgende Strafen verhängen:
    a) Verwarnung;
    b) Verweis;
    c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;
    d) Ausschluss aus dem Verein gemeinsam mit dem Vorstand.
  5. Die genannten Strafen darf der Ehrenrat aussprechen, wenn ein Mitglied
    a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das
    Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    b) gegen § 4a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
    c) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
  6. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  7. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliederngemeinsam mit dem Vorstand gem. § 5.

§ 14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landespferdesportverband, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
    – Name,
    – Adresse,
    – Nationalität,
    – Geburtsort,
    – Geburtsdatum,
    – Geschlecht,
    – Telefonnummer,
    – E-Mailadresse,
    – Bankverbindung,
    – Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen,
    – Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Sportbundes Pfalz ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
    Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den Sportbund Pfalz zu melden:
    – Name,
    – Vorname,
    – Geburtsdatum,
    – Geschlecht,
    – Sportartenzugehörigkeit.
    Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des LSB.
  4. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
    * Regionalverband: Pfersportverband Pflaz e.V.
    Diesen werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls in unter Abs. 3 gennantem Umfang zur Verfügung gestellt.
  5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  7. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Weisenheim am Sand, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der reitsportlichen Förderung zu verwenden hat.

Stand 14.10.2024